Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Beteiligung der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände in Verfahren zur Linienbestimmung gemäß § 37 Straßen- und Wegegesetz (StrWG NW) und § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - III C 3-13-11/5 – (am 01.01.2003: MVEL) v. 21.11.1989
Beteiligung
der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten
Verbände in Verfahren zur Linienbestimmung gemäß § 37
Straßen- und Wegegesetz (StrWG NW) und § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
sowie in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren
RdErl. d. Ministers für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
- III C 3-13-11/5 – (am
01.01.2003: MVEL)
v. 21.11.1989
1
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft hat bisher für das Land
Nordrhein-Westfalen folgende rechtsfähige Vereine (Verbände) gemäß § 29 Abs. 2
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannt:
- Landesgemeinschaft für Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V.,
- Deutscher Bund für Vogelschutz, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.,
- Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband
Nordrhein-Westfalen e.V.
Die Verbände unterhalten eine gemeinsame Geschäftsstelle in
Essen-Bredeney, Ägidiusstraße 94. Wie diese sind alle weiteren Verbände zu
behandeln, die zum Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Verfahren durch den
Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anerkannt sind.
2
Verfahren
Beim Neubau und bei der wesentlichen Änderung von Straßen kommt den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung mit den
übrigen Belangen erhebliche Bedeutung zu. Aus diesem Grunde, ist eine möglichst
frühzeitige Zusammenarbeit mit den Verbänden anzustreben.
2.1
Im Rahmen der Voruntersuchungen zur Vorbereitung der Verfahren gemäß § 16 FStrG
und § 37 StrWG werden die Verbände bei der Aufstellung der zu leistenden
Planungsbeiträge zum Naturschutz und zur Landschaftspflege beteiligt. Hierzu
werden sie zu Abstimmungsgesprächen eingeladen.
2.2
Ihnen ist in Verfahren zur Bestimmung der Linienführung (§16 FStrG und § 37
Abs. 2 und 4 StrWG NW) Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen der Bürgerbeteiligung
zu geben. Hierzu hat die Straßenbaubehörde der gemeinsamen Geschäftsstelle
folgende Unterlagen in einer der Anzahl der Verbände entsprechenden Zahl von
Ausfertigungen zum Verbleib zu übersenden:
- die Bürgerinformation, die die Landschaftsverbände gemäß Rundschreiben vom 6.
August 1979 des Bundesministers für Verkehr - StB 15/38.15 - (VkBL 1979, S.
574) erstellen,
- Übersichtslageplan (in der Regel i. M. l:5 000)
- Erläuterungsbericht,
- Stellungnahmen der Landschafts- und Forstbehörden, der Landesanstalt für
Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung sowie der Landesanstalt für
Wasser und Abfall,
- Kurzfassung vorliegender Gutachten zu den Bereichen Wasserwirtschaft,
Geologie, Lärm, Land- und Forstwirtschaft, Meteorologie, Natur und Landschaft
sowie zur Gesamtwirtschaftlichkeit.
Der gemeinsamen Geschäftsstelle wird die durchgeführte
Umweltverträglichkeitsstudie in vierfacher Ausfertigung zum Verbleib
zugeleitet, soweit dies nicht im Einzelfall zu unverhältnismäßig hohen Kosten
führt. In jedem Falle wird ihr eine Ausfertigung zum Verbleib übersandt; bei
anderen Gutachten wird entsprechend verfahren.
Die von den Verbänden vorgetragenen Anregungen und Bedenken sind in gleicher
Weise wie Anregungen und Bedenken beteiligter Bürger zu behandeln.
2.3
In Planfeststellungsverfahren ist den Verbänden, soweit sie durch das Vorhaben
in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden, Gelegenheit zur
Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu
geben.
Die Anhörungsbehörde hat der gemeinsamen Geschäftsstelle über die Auslegung der
Planunterlagen vor deren Beginn Nachricht zu geben. Sie fordert mit der
Übersendung der Planunterlagen die Gemeinde auf, die gemeinsame Geschäftsstelle
über den Ort der ausgelegten Planunterlagen und den Zeitraum der Auslegung
unverzüglich zu unterrichten.
Um ihnen die Beteiligung zu erleichtern, hat die Anhörungsbehörde den Verbänden
in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgende Unterlagen in
vierfacher Ausfertigung zu übersenden:
- den zum Verfahren erstellten Erläuterungsbericht, der insbesondere Angaben
zur Notwendigkeit, Querschnittsgestaltung, Einfügung des Vorhabens in die Landschaft
und Angaben darüber enthält, ob durch die geplante Straße die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder
nachhaltig beeinträchtigt werden kann (§ 8 BNatSchG, § 4 LG NW), soweit diese
Angaben nicht im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan
enthalten sind,
- einen Übersichtsplan, der den Verlauf der Straße in der betroffenen
Landschaft und die Verfahrensgrenzen darstellt,
- die Stellungnahmen der Landschafts- und Forstbehörden, der Landesanstalt für
Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung sowie der Landesanstalt für
Wasser und Abfall,
- den vom Straßenbaulastträger erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan,
in dem die Angaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LG NW enthalten sind. Soweit ein
landschaftspflegerischer Begleitplan nicht erstellt worden ist, sind neben den
textlichen Angaben gemäß § 6 Abs. 2 LG NW im Erläuterungsbericht des Fachplans
Lagepläne mindestens im Maßstab 1:5000, in denen die Damm- und
Einschnittsböschungen, die Kreuzungsbauwerke und die sonstigen Kunstbauten
eingetragen sind, sowie die Lagepläne, die die Konflikte und
landschaftspflegerischen Maßnahmen darstellen, zu übersenden.
Darüber hinaus erhalten die Verbände alle zum Verfahren gehörenden
Fachbeiträge, die den Landschaftsbehörden zugeleitet werden, in einfacher
Ausfertigung zum Verbleib, soweit datenschutzrechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Die vorgenannten Planunterlagen hat der Straßenbaulastträger
gemäß § 73 Abs. l des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NW) der
Anhörungsbehörde einzureichen. Sofern sich die Verbände am
Planfeststellungsverfahren beteiligen, sind sie den privaten Einwendern
gleichzustellen.
2.4
Der gemeinsamen Geschäftsstelle ist der Planfeststellungsbeschluss in
vierfacher Ausfertigung zuzuleiten; auf Anforderung werden ihr weitere
Exemplare übersandt Zusätzlich wird den örtlichen Vertretern der Verbände, die
sich am Planfeststellungsverfahren beteiligt haben und deren Anschriften der
Straßenbauverwaltung bekannt sind, eine Ausfertigung des
Planfeststellungsbeschlusses zur unmittelbaren Unterrichtung übersandt
3
Der RdErl. v. 10.4.1984 des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr (SMBl. NW. 911) wird hiermit aufgehoben.
Im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft.
MBl. NRW. 1990 S. 103.